Satzung des Velociped-Club 1899 Darmstadt e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Velociped-Club 1899 Darmstadt e.V.
Der Sitz des Vereins ist in Darmstadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und die Einrichtung von Sportanlagen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabeordnung. Zweck des Vereines ist die sportliche, kameradschaftliche und gesellschaftliche Pflege und Förderung des gesamten Radsports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig höhe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Mit der Aufnahme in den Verein werden die Vereinsmitglieder auch Mitglieder im Hessischen Radfahrerverband, Bund Deutscher Radfahrer und im Landessportbund. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliederschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann insbesondere auf Vorschlag des Ältestenrates Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliederrechte.
§ 4 Beendigung der Mitgliederschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- duch Auschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Nach Beschlussfassung des Vorstandes ist die Zustimmung zum Ausschluss durch den Ältestenrat einzuholen. Wenn ein Mitglied, ohne Genehmigung des Vorstandes, eine Lizenz in einem anderen Verein beantragt endet die Mitgliedschaft automatisch zum 31.12. des gleichen Kalenderjahres.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Ältestenrat
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Geschäftsführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer kommissarisch wählen.
§ 8 Erweiterter Vorstand
- Ehrenpräsidenten
- der Präsident der Seniorenvereinigung
- die Fachwärte der Abteilungen
- der Jugendwart
- die Frauenwartin
- die Beisitzer,
deren Anzahl jeweils von der Jahreshauptversammlung vor dem Eintritt in den Wahlgang bestimmt wird. Der Präsident der Seniorenvereinigung und die Fachwarte der Abteilungen sind in ihren Gruppierungen nach Maßgabe dieser Satzung zu wählen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch sind auch jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren stimmberechtigt.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2. Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende bzw. in dessen Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder über 16 Jahre, auch die Ehrenmitglieder, Stimmrecht. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist die Erfüllung der Beitragspflichten. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Dies gilt auch bei Mitgliederversammlungen, die im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Es müssen 1/10 der Mitglieder teilnehmen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht hatten, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit ausreichend ist.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand dies abverlangt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Der/die Protokollführer/in wird zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet oder durch ein anderes Vorstandsmitglied. Das Protokoll muss von dem/der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in unterschrieben werden.
§ 11 Ältestenrat
Der Ältestensrat besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird im gleichen Rhythmus wie der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bestimmt unter sich einen Vorsitzenden. Der Ältestensrat macht dem Vorstand Vorschläge für die Erteilung von Ehrenmitgliedschaften. Beabsichtigt der Vorstand, ein Mitglied gemäß § 4 auszuschließen, so ist die Zustimmung des Ältestenrates einzuholen. Ein so betroffenes Mitglied kann Anhörung vor dem Ältestenrat verlangen und ist auf dieses Recht hinzuweisen. Dem Ältestenrat obliegt die Kassenprüfung.
§ 12 Die Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Hessen e.V., 60528 Frankfurt/M., Otto-Fleck-Schneise 4 zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3. Mai 2018 genehmigt und angenommen.
Darmstadt, den 24.08.2023
Georg Bernius, 1. Vorsitzender
Heiko Stenzel, 2. Vorsitzender
Melanie Geppert, Schatzmeisterin
Claudia McDaniel, Geschäftsführerin
Geschäftsstelle: Heidelberger Straße 150, 64285 Darmstadt