Satzung des Velociped-Club 1899 Darmstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäfts­jahr 

Der Verein führt den Namen Velociped-Club 1899 Darmstadt e.V. 

Der Sitz des Vereins ist in Darmstadt.

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Satzungs­zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und die Einrichtung von Sportanlagen. Der Verein verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -steuer­begünstigte Zwecke- der Abgabeordnung. Zweck des Vereines ist die sportliche, kamerad­schaftliche und gesell­schaftliche Pflege und Förderung des gesamten Radsports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaft­liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig höhe Vergütung begünstigt werden. 

§ 3 Mit­glied­schaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Mit der Aufnahme in den Verein werden die Vereins­mitglieder auch Mitglieder im Hessischen Rad­fahrer­verband, Bund Deutscher Radfahrer und im Landes­sport­bund. Über den Antrag auf Erwerb der Mit­glieder­schaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann insbesondere auf Vorschlag des Ältestenrates Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehren­mitgliedern ernennen. Ehren­mitglieder haben volle Mit­glieder­rechte. 

§ 4 Beendigung der Mit­glieder­schaft

Die Mit­glied­schaft endet durch: 

  • durch Tod,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • duch Auschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungs­erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalender­jahres unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereins­interessen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus­geschlossen werden.  Vor der Beschluss­fassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Nach Beschluss­fassung des Vorstandes ist die Zustimmung zum Ausschluss durch den Ältestenrat einzuholen. Wenn ein Mitglied, ohne Genehmigung des Vorstandes, eine Lizenz in einem anderen Verein beantragt endet die Mit­glied­schaft automatisch zum 31.12. des gleichen Kalender­jahres.

§ 5 Mitglieds­beitrag 

 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres­beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder­versammlung festgelegt. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Mitglieder­versammlung festlegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitglieder­versammlung
  • der Ältestenrat  

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister 
  • Geschäfts­führer

Der Verein wird gerichtlich und außer­gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegen­heiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand wird von der Mitglieder­versammlung auf die Dauer zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstand­mitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstands­mitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatz­mitglied für den Rest der Amtsdauer kommissarisch wählen.

§ 8 Erweiterter Vorstand 

  • Ehren­präsidenten
  • der Präsident der Seniorenv­ereinigung
  • die Fachwärte der Abteilungen
  • der Jugendwart
  • die Frauenwartin
  • die Beisitzer,

deren Anzahl jeweils von der Jahres­haupt­versammlung vor dem Eintritt in den Wahlgang bestimmt wird. Der Präsident der Seniorenv­ereinigung und die Fachwarte der Abteilungen sind in ihren Gruppierungen nach Maßgabe dieser Satzung zu wählen und von der Mitglieder­versammlung zu bestätigen. Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch sind auch jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren stimm­berechtigt. 

§ 9 Beschluss­fassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstands­sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens 2. Vorstands­mitglieder, darunter der Vorsitzende bzw. in dessen Verhinderungs­fall der stell­vertretende Vorsitzende, anwesend ist. 

§ 10 Mitglieder­versammlung

In der Mitglieder­versammlung haben alle Mitglieder über 16 Jahre, auch die Ehren­mitglieder, Stimmrecht. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist die Erfüllung der Beitrags­pflichten. Die ordentliche Mitglieder­versammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder­versammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimm­enthaltungen bleiben außer Betracht. 

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5. Die Mitglieder­versammlung ist beschluss­fähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereins­mitglieder anwesend sind. Dies gilt auch bei Mitglieder­versammlungen, die im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Es müssen 1/10 der Mitglieder teilnehmen.

Bei Beschlussun­fähigkeit ist binnen 4 Wochen eine 2. Mitglieder­versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss­fähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht hatten, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit ausreichend ist. 

Der Vorstand kann jederzeit eine außer­ordentliche Mitglieder­versammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand dies abverlangt.

Über die Mitglieder­versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Der/die Protokoll­führer/in wird zu Beginn der Mitglieder­versammlung gewählt. Die Mitglieder­versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet oder durch ein anderes Vorstands­mitglied. Das Protokoll muss von dem/der Versammlungs­leiter/in und Protokoll­führer/in unter­schrieben werden. 

§ 11 Ältestenrat

Der Ältestensrat besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird im gleichen Rhythmus wie der Vorstand von der Mitglieder­versammlung gewählt. Er bestimmt unter sich einen Vorsitzenden. Der Ältestensrat macht dem Vorstand Vorschläge für die Erteilung von Ehren­mitgliedschaften. Beabsichtigt der Vorstand, ein Mitglied gemäß § 4 aus­zuschließen, so ist die Zustimmung des Ältestenrates einzuholen. Ein so betroffenes Mitglied kann Anhörung vor dem Ältestenrat verlangen und ist auf dieses Recht hinzuweisen. Dem Ältestenrat obliegt die Kassenprüfung.

§ 12 Die Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder­versammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmen­mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder­versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stell­vertreter gemeinsam Vertretungs­berechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall steuer­begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Landes­sport­bund Hessen e.V., 60528 Frankfurt/M., Otto-Fleck-Schneise 4 zu, der es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitglieder­versammlung am 3. Mai 2018 genehmigt und angenommen.

Darmstadt, den 24.08.2023

Georg Bernius, 1. Vorsitzender 

Heiko Stenzel, 2. Vorsitzender

Melanie Geppert, Schatzmeisterin

Claudia McDaniel, Geschäfts­führerin

Geschäfts­stelle: Heidelberger Straße 150, 64285 Darmstadt